§ 2 BKRG — Aufgaben

Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:

1.

die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,

2.

die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,

3.

die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,

4.

die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,

5.

die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,

6.

die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,

7.

den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,

8.

die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,

9.

die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,

10.

die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.