§ 1 BKMZustAnO — Ernennung und Entlassung
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,
2.
der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwaltung des Bundes und
3.
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.