§ 11 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

1.

den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,

2.

die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen

a)

ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,

b)

Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und

c)

nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.