§ 11 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4
(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,
2.
die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen
a)
ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,
b)
Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und
c)
nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.
(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.