§ 6 BinSchFondsG — Vermögenstrennung
Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.