Anlage 29. BImSchV — (zu § 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 736;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro

1Erteilung einer Typgenehmigung655

2Änderung einer Genehmigung 

2.1ohne Gutachten165

2.2mit Gutachten327

2.3Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung

3Erteilung einer Ausnahmegenehmigung129

4Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei 

4.1Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten138

4.2Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie353

5Anfangsbewertung von Fertigungsstätten 

5.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte700

5.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte550

6Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person40 bis 90

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.