§ 9 BienSeuchV

(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.

(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Behandlung von verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen.

(2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.