I. BGSResErnAnO
Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve vom 27. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz, die
1.
Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
2.
Dienstbezeichnungen von Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bis zur Dienstbezeichnung eines Polizeioberkommissars im BGS der Reserve führen,
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Kommandeur der Grenzschutzschule,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.