§ 4 BGS-JArbSchV

Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei in den Fällen der §§ 1 bis 3 über die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinaus leisten, ist innerhalb von vier Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.