§ 479a BGB — Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1.

die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,

2.

die ein Verbraucher gekauft hat und

3.

für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.