§ 479a BGB — Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
1.
die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2.
die ein Verbraucher gekauft hat und
3.
für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.