§ 1578a BGB — Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.