§ 2 BfArMWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen

Dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.