§ 1 BEZNG — Zusammenführung der Bundeseisenbahnen

Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.