§ 2 BewG§55Abs3/4DV

(1) Die in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerte gelten bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 30 ha übersteigt.

(2) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche größer ist als 2 ha, jedoch 30 ha nicht übersteigt, werden Normalwerte festgesetzt, die aus den in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerten durch Abzug der folgenden Beträge zu berechnen sind:

 
Holzart

 
Fichte
Kiefer
Pappel

Ertragsklasse
abzuziehender Betrag in DM/ha

IA
130
-
-

IA 25
125
-
-

IA 50
120
-
-

IA 75
115
-
-

 
 
 
 

I
110
70
130

I 25
105
66
123

I 50
100
62
117

I 75
95
58
111

 
 
 
 

II
90
55
105

II 25
85
51
98

II 50
80
47
92

II 75
75
43
86

 
 
 
 

III
70
40
80

III 25
65
-
-

III 50
60
-
-

III 75
55
-
-

 
 
 
 

IV
50
-
-

Die so berechneten Normalwerte werden auf Null DM festgesetzt, wenn sie geringer sind als 50,-- DM.

(3) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 2 ha nicht übersteigt, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.