§ 1 BewG§39DV 1

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind

1.

für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,

2.

für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2 zu entnehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.