§ 3 BeschV — Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1.

leitende Angestellte,

2.

Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder

3.

Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.