§ 28 BerRehaG — Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.