§ 9 Berlin/BonnG — Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt

Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:

1.

die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,

2.

der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,

3.

der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.