§ 2 BergWoZErhV — Verzinsung
(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(3) Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Zahlungsabschnitt, der auf den 31. Dezember 1982 folgt, soweit sich aus § 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes nichts anderes ergibt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.