§ 17 SchKG — Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.