§ 17 SchKG — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.

Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;

2.

Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.