§ 8 BEPSMLIAnwG — Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit Japan

Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Japans sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Japan wirksam wird, anzuwenden:

1.

anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit Japan der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,

2.

Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI und

3.

anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit Japan der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten

a)

als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit Japan und

b)

als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit Japan genannten.Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit Japan ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.