§ 42 BEHV — Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.