§ 3 BeherbMeldV — Bereitstellung der Daten
Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.