Eingangsformel BEGDV3ÄndV 4
Auf Grund des § 126 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.