§ 166b BEG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.