§ 1 BEFZustV 1979

Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Saatgut über die Registrierung von Vermehrungsverträgen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.