§ 1 BBußAktFV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten
1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
3.
des Bundesgerichtshofs.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.