§ 11 BBodSchV — Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen
(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
1.
Kinderspielflächen,
2.
Wohngebiete,
3.
Park- und Freizeitanlagen sowie
4.
Industrie- und Gewerbegrundstücke.
(3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
1.
Ackerflächen und Nutzgärten sowie
2.
Grünlandflächen.
(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.