Eingangsformel BBiG2005§73AnO 2015
Nach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.