Anlage 9 BBhV — (zu § 23 Absatz 1)Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1247 - 1254;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.
Nr.Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
Bereich Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)
als Einzelinhalation12,10
b)
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80
c)
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a)
im Stollen14,90
b)
mittels Hauben18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a)
physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall16,50
b)
physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person66,10
c)
physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung35,80
d)
Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung26,80
4Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten29,00
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten46,00
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten57,40
7Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten13,00
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten16,20
9Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten86,80
10Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten33,10
b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten23,60
c)
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,60
11Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten34,80
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten20,00
13Bewegungsübungen
a)
als Einzelbehandlung,Richtwert: 10 bis 20 Minuten13,40
b)
in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,30
14Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten32,10
b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten23,50
c)
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,90
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag115,30
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr54,50
17Traktionsbehandlung mit Gerät (beispielsweise Schrägbrett, Extensionstisch, Perlʼsches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,80
Bereich Massagen
18Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
a)
Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,Richtwert: 15 bis 20 Minuten21,10
b)
Bindegewebsmassage (BGM),Richtwert: 20 bis 30 Minuten25,40
19Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)
Teilbehandlung,Richtwert: 30 Minuten35,10
b)
Großbehandlung,Richtwert: 45 Minuten52,70
c)
Ganzbehandlung,Richtwert: 60 Minuten70,20
d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (beispielsweise Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig22,40
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten33,00
Bereich Palliativversorgung
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten66,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten13,60
23Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (beispielsweise Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)15,80
b)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung36,20
c)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung47,80
24Schwitzpackung (beispielsweise spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70
25Kaltpackung (Teilpackung)
a)
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20
b)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid20,30
26Heublumensack, Peloidkompresse12,10
27Sonstige Packungen (beispielsweise Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz6,10
28Trockenpackung4,10
29Guss
a)
Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10
b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10
c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40
30An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
an- oder absteigendes Teilbad (beispielsweise nach Hauffe)16,20
b)
an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)26,40
31Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
Teilbad12,10
b)
Vollbad17,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10
33Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
Teilbad43,30
b)
Vollbad54,10
34Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
Teilbad37,90
b)
Vollbad43,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30
36Medizinische Bäder mit Zusatz
a)
Hand- oder Fußbad8,80
b)
Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60
c)
Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
d)
bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,10
37Gashaltige Bäder
a)
gashaltiges Bad (beispielsweise Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,10
b)
gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70
c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70
d)
Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
e)
Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten12,90
40Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten7,50
41Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,30
Bereich Elektrotherapie
42Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,30
43Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten18,30
44Iontophorese8,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,90
46Hydroelektrisches Vollbad (beispielsweise Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten29,00
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten117,30
48Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten58,70
49Bericht an die verordnende Person6,60
50Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person117,30
51Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
a)
Richtwert: 30 Minuten52,20
b)
Richtwert: 45 Minuten71,70
c)
Richtwert: 60 Minuten91,30
52Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)
Gruppe (2 Personen),Richtwert: 45 Minuten64,50
b)
Gruppe (3 bis 5 Personen),Richtwert: 45 Minuten34,60
c)
Gruppe (2 Personen),Richtwert: 90 Minuten117,30
d)
Gruppe (3 bis 5 Personen),Richtwert: 90 Minuten58,70
Bereich Ergotherapie
53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall47,70
54Einzelbehandlung
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 45 Minuten57,00
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,Richtwert: 60 Minuten76,00
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 75 Minuten94,90
55Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 120 Minuten151,90
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,Richtwert: 120 Minuten182,60
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 120 Minuten152,40
56Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 45 Minuten45,60
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 60 Minuten60,80
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 75 Minuten76,00
57Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 45 Minuten20,00
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 60 Minuten26,60
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 105 Minuten46,50
58Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten57,00
59Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten152,40
60Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten45,60
61Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten26,60
Bereich Podologie
62Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten36,10
63Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten52,00
64Podologische Befundung, je Behandlung3,60
65Erst- und Eingangsbefundung
a)
Erstbefundung (klein),Richtwert: 20 Minuten28,70
b)
Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,Richtwert: 45 Minuten57,60
c)
Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer,Richtwert: 20 Minuten23,20
66Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person17,40
67Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser101,70
68Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser55,70
69Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser51,00
70Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange99,90
71Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange55,20
72Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit17,70
73Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange26,60
73.1Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag
Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.57,20
73.2Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag
Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.17,40
Bereich Ernährungstherapie
74Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 30 Minuten40,90
75Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 60 Minuten81,70
76Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten66,90
77Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei66,90
78Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten40,90
79Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten81,70
80Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten81,70
81Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten28,60
82Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten57,20
Bereich Sonstiges
83Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.27,60
84Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal18,00
85Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig.27,60
86Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person1,40
87Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung98,60
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
1.
Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
b)
Operationen am Skelettsystem bei
aa)
posttraumatischen Osteosynthesen,
bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
aa)
Schulterprothesen,
bb)
Knieendoprothesen,
cc)
Hüftendoprothesen,
d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten, bei
aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,
ccc)
schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
ddd)
Impingement-Syndrom,
eee)
Schultergelenkluxation,
fff)
tendinosis calcarea,
ggg)
periathritis humero-scapularis,
cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
dd)
Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),
e)
Amputationen.Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.
2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,
b)
Physikalische Therapie,
c)
MAT.
4.
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie
1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
a)
das Training verordnet wird von
aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
5.
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Palliativversorgung
1.
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
2.
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
a)
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
b)
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,
c)
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
d)
spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
e)
schlaffen Lähmungen,
f)
abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
g)
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
h)
funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
3.
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
b)
Wahrnehmungsschulung,
c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,
f)
Anwendung entstauender Techniken,
g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
h)
ergänzende Beratung,
i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,
j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
k)
Hilfsmittelversorgung,
l)
interdisziplinäre Absprachen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.