§ 224 BauGB — Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

1.

den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

2.

die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

3.

die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

4.

die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.