§ 5 BBankLV — Befähigung für den höheren Bankdienst
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.