§ 8 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO — Bauvorlagen für Typengenehmigungen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.