§ 3 BaugeräteFAusbV 1997 — Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Arbeitsplanung,
6.
Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
7.
Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Arbeiten in der Bautechnik,
9.
Handhaben von Vermessungsgeräten,
10.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
11.
Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
12.
Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
13.
Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
14.
Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
15.
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.