§ 3 BaugeräteFAusbV 1997 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Arbeits- und Tarifrecht,

4.

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.

Arbeitsplanung,

6.

Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,

7.

Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.

Arbeiten in der Bautechnik,

9.

Handhaben von Vermessungsgeräten,

10.

Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,

11.

Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,

12.

Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,

13.

Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,

14.

Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,

15.

Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.