§ 26l BAPostG — Beihilfebearbeitung für andere Stellen
Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:
1.
die Beihilfebearbeitung,
2.
die Führung der Beihilfeakten und
3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.