§ 1 BAföGZustV 2004 — Örtliche Zuständigkeit

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.

in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei

durch das Land Baden-Württemberg,

2.

in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz

durch das Land Bayern,

3.

in Italien, San Marino oder Vatikanstadt

durch das Land Berlin,

4.

in Afrika oder Ozeanien

durch das Land Brandenburg,

5.

in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada

durch das Land Bremen,

6.

in den Vereinigten Staaten von Amerika

durch das Land Hamburg,

7.

in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien

durch das Land Hessen,

8.

in Schweden

durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,

9.

in Großbritannien oder Irland

durch das Land Niedersachsen,

10.

Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden

durch das Land Nordrhein-Westfalen,

11.

in Andorra, Frankreich oder Monaco

durch das Land Rheinland-Pfalz,

12.

in Malta oder Portugal

durch das Saarland,

13.

in Finnland

durch das Land Sachsen-Anhalt,

14.

in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland

durch das Land Sachsen,

15.

in Dänemark, Island oder Norwegen

durch das Land Schleswig-Holstein,

16.

in Kanada

durch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.