Eingangsformel BAB-KAbgV

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.