Anlage 5 AwSV — (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)
Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Zeile 1vor Inbetriebnahme
oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende
Prüfung,bei Stilllegung einer
Anlage
Zeile 2unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und DA, B, C und D
alle 5 JahreA, B, C und D
Zeile 3oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich HeizölverbraucheranlagenB, C und DC und D
alle 5 JahreC und D
Zeile 4Anlagen mit festen
wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagAnlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 JahreAnlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6Anlagen mit auf-
schwimmenden
flüssigen Stoffenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 7Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werdenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 8Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und DB alle 10 Jahre;
C und D alle 5 JahreB, C und D
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.