§ 4 AuswErlV — Mitteilungspflicht
Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.