§ 2 AusfErstV 1996 — Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zuständige amtliche Stelle für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für

1.

die Zulassung der in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vo 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften nach § 14 sowie

2.

die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16ist das Hauptzollamt Hamburg.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.