§ 1 AusbBerAufhV 2001 — Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.

Bohrer,

2.

Handschuhmacher,

3.

Hobler,

4.

Lichtdruckretuscheur,

5.

Schriftgießer,

6.

Stahlstichpräger,

7.

Wärmestellengehilfe,

8.

Zahnlagerist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.