§ 4 AufbauhfV — Mittelanforderung

(1) Soweit nicht der Bund eigene Maßnahmen und Programme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Abs. 1 die Mittel bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen beim Bund an.

(2) Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.