§ 5 ASLwApFG — Zusammenarbeit mit den Ländern
Nach der Bildung der Länder wird die Zusammenarbeit mit den Ländern bei der Planung, Finanzierung und Durchführung der Anpassungsmaßnahmen geregelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.