§ 1 AltgAATVDBest
Die Tilgung der Anteilrechte ist durch den Inhaber oder dessen Erben auf amtlichem Formblatt (Anlage) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.