§ 66 ALG — Finanzierungsgrundsatz

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.

(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.