§ 76 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.