§ 17 AGOZV — Mitteilungen

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1.

Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind,

2.

Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15,

3.

Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.