§ 12b AEG — Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der Verordnung (EU) 2021/782

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen oder Entschädigungen nach den Artikeln 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2021/782 betreffen, mindestens eine Möglichkeit der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Insoweit richten sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen bis zum 27. Juni 2025 nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.