§ 7e AdVermiG — Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

1.

die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

2.

die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

3.

die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

4.

die Prüfung nach § 7d Absatz 1.Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.