§ 13 AbfKlärV — Bereitstellung von Klärschlamm
(1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:
1.
nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
2.
nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und
3.
längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein oberflächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.
(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.