II. AARKZustAnO
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Abschnitt I übertragen. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.